Der Samtgemeinderat hat am 20. Juni 2024 die Neufassung der Hauptsatzung beschlossen. Eine Beteiligung der einzelnen Mitgliedsgemeinden und deren Räte scheint es im Vorfeld nicht gegeben zu haben – was einigermaßen ungewöhnlich ist. Hier soll es um eine Veränderung gehen, die möglicherweise Auswirkungen auf die künftige Besetzung der Gemeindebüros haben könnte. 

Der § 3 der alten Hauptsatzung regelte die Besetzung der Gemeindebüros in der folgenden Weise:

„Der Samtgemeinde obliegt die Ausführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Mitgliedsgemeinden. Diese Verwaltungsgeschäfte sind von den Bediensteten der Samtgemeinde in den Räumen der Mitgliedsgemeinden auszuführen. Die jeweilige Mitgliedsgemeinde trägt die erforderlichen Kosten.“

In der neuen, jetzt gültigen Fassung heißt es:

„Die Samtgemeinde führt durch die bei ihr eingestellten Beschäftigten die Aufgaben der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Mitgliedsgemeinden aus.“

Schon auf den ersten Blick ist die Qualität der inhaltlichen Aussage eine völlig andere. Die Samtgemeindeverwaltung argumentiert mit zwei Aussagen:

  1. „Der Landkreis Göttingen hat mit Schreiben vom 10.01.2024 über die Umstellung des bisher gedruckten Amtsblatts für den Landkreises Göttingen auf das elektronische Amtsblatt zum 01.07.2024 informiert. Aus diesem Grund ist die Hauptsatzung der Samtgemeinde Gieboldehausen entsprechend ab dem 01.07.2024 zu ändern: Gem. § 11 Abs. 3 NKomVG ist in der Hauptsatzung die Internetadresse anzugeben, unter welcher das elektronische Amtsblatt eingesehen werden kann. 
  2. In diesem Zusammenhang wurde die Hauptsatzung der Samtgemeinde Gieboldehausen insgesamt überarbeitet und an die Mustersatzung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebunds (NSGB) angepasst.“

Während die Verwaltung in der dem Antrag beigefügten Synopse den Hinweis bezüglich der Aufgabenerledigung der Verwaltungsgeschäfte in  den Räumen der Mitgliedsgemeinden benennt und damit den Eindruck erweckt, es bleibe alles so, wie es war, und es handele sich nur um eine Verschiebung in der Reihenfolge der Satzung, ist in der Satzung dann der Hinweis auf die Erledigung in den Mitgliedsgemeinden weggefallen. Argument:  „In diesem Zusammenhang wurde die Hauptsatzung der Samtgemeinde Gieboldehausen insgesamt überarbeitet und an die Mustersatzung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebunds (NSGB) angepasst.“

Dieses Argument scheint mir sachlich falsch zu sein. In der mir vorliegenden Mustersatzung des NSGB ist ein solcher Passus nicht zu finden, vielmehr dieser: 

„ § 1 Bezeichnung, Name, [Rechtsstellung1] 

(1) Die (Samt-)Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen “ Stadt “ Gemeinde “ Flecken “ Bergstadt .......................................... “ .......................................... “ .......................................... “ .......................................... “ 

(3) Mitglieder der Samtgemeinde sind .............................. .

(4) Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden bedürfen einer Mehrheit von ……………. der Mitgliedsgemeinden 

(5) Die Samtgemeinde hat ihren Verwaltungssitz in der Stadt / Gemeinde ……… 

(6) Die Mitgliedsgemeinden haben ihr nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG folgende Aufgaben übertragen: ……………………………..“ 

Ein Passus, wie er jetzt in der Hauptsatzung der Samtgemeinde hinsichtlich der Präsenz in den Mitgliedsgemeinden zu finden ist, kann in der Mustersatzung des NSGB nicht nachgewiesen werden.

In der Gemeinde Rhumspringe regt sich gegen dieses Verfahren jetzt Widerstand. Der dortige Gemeindedirektor Moneke, der als ehemaliger Kämmerer der Samtgemeinde allemal als ausgewiesener Kenner kommunalen Rechts gelten kann, kritisiert in einer Stellungnahme an den Gemeinderat Rhumspringe die neue Samtgemeindesatzung in wesentlichen Punkten. (nachzulesen hier:) 

  1. Die Gemeinde Rhumspringe war an dem Verfahren nicht beteiligt. Das wäre aber notwendig gewesen im Sinne einer gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme.
  2. „Sofort augenscheinlich ist der Wegfall „in den Räumen der Mitgliedsgemeinden“. Damit ist es der Samtgemeinde und innerhalb der Organzuständigkeit dem Samtgemeindebürgermeister jederzeit möglich, die Gemeindebüros in den Mitgliedsgemeinden nicht mehr mit Samtgemeindepersonal zu besetzen. Ein Rechtsanspruch der Mitgliedsgemeinden auf Besetzung ist entfallen. Der Beschluss des Samtgemeinderates (Änderung der Hauptsatzung) könnte sogar als Verpflichtung an den SGB zeitnah entsprechend zu handeln, ausgelegt werden.“ (Zitat Moneke)
  3. Es drohen möglicherweise reduzierte bis wegfallende Präsenzzeiten in den Gemeinden. Bürgerfreundliche Verwaltung sieht anders aus. 

Es wird interessant sein, welchen Weg der Gemeinderat in seiner Sitzung einschlagen wird und ob andere Gemeinden dem folgen.