Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) Entwurf 2020 – Windenergie wird von der Raumordnung entkoppelt.

Der Kreistag hat am 2. Dezember 2020 den 1. Entwurf des RROP 2020 beschlossen. In dem Entwurf sind Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung als raumordnerisches Ziel formuliert und beschlossen worden. Ziel war die Steuerung der Windenergie im Planungsraum des Landkreises Göttingen. Durch die relevanten Gesetzesänderungen auf Bundesebene zur Beschleunigung der Windenergie an Land, die im Juli 2022 beschlossen wurden und im Februar 2023 rechtskräftig geworden sind, haben sich umfassende Änderungen für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen (WEA) im RROP ergeben.

Für das Land Niedersachsen ist ein Flächenbeitragswert von 1,7 % bis zum Ende des Jahres 2027 und 2,2 % bis Ende 2032 festgelegt worden. Nach Artikel 1 § 3 WindBG sind die Länder verpflichtet, für die Träger der Regionalplanung Teilflächenziele zu definieren. Die wichtigste Änderung: Die Möglichkeit der Ausschlusswirkung im Rahmen der Konzentrationszonenplanung wird aufgehoben (vormals § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Das bedeutet, eine Steuerung mit Ausschlusswirkung durch Beschränkung der Privilegierung im Außenbereich auf ausgewiesene Konzentrationszonen ist auf regionaler und kommunaler Ebene in der bisherigen Form nicht mehr möglich - wenn das Teilflächenziel unterboten wird.

Eine zusätzliche Neuerung besteht genau darin, dass WEA nunmehr außerhalb der Konzentrationszonen im Einzelfall als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können. Das bedeutet im Ergebnis, dass es keine Privilegierung der Windenergie außerhalb der Vorranggebiete für Windenergie mehr gibt, wenn die Teilflächenziele erreicht sind. Es wird in diesem Zusammenhang von einer Entprivilegierung der Windenergie gesprochen, wenn der jeweilige Regionalplanungsträger sein Teilflächenziel erreicht. Werden sie jedoch nicht erreicht, gilt die Umsetzung einer WEA als "sonstiges Vorhaben" und kann kaum noch verhindert werden.

Wichtig ist: Für den Fall, dass in einer Kommune die Teilfächenzahl nicht erreicht wird, verlieren die Raumordnungs- und Flächennutzungspläne jegliche Steuerungswirkung und können einer Genehmigung von WEA nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) an beliebiger Stelle im Planungsraum nicht mehr entgegengehalten werden. Der Landkreis wird nach den neuen Gesetzesänderungen daher Vorranggebiete für Windenergie ohne Ausschlusswirkung ausweisen. Das bedeutet vor Ort, dass eine Steuerung nur noch eingeschränkt möglich ist, wenn Gemeinde und Landkreis es nicht schaffen, sich hinsichtlich der Teilflächen zu einigen. Dann kann jeder Acker letztlich privilegiert werden – unabhängig von regionalen Bedeutungen.

Im aktuellen NWindG Entwurf wurde für den Landkreis Göttingen ein Teilflächenziel von 0,98% festgelegt, das gemäß Entwurf verbindlich/rechtskräftig bis zum Jahr 2026 raumordnerisch umzusetzen ist.

Die frühzeitige Auseinandersetzung des Landkreises mit den aktuellen Gesetzesänderungen ermöglicht es, dass der Landkreis bereits zum Herbst 2023 eine neue Vorranggebietskulisse Windenergie fertig stellen wird. Für den Zeitraum Mai/Juni 2023 sind Gesprächstermine mit allen Gemeinden zur Abstimmung der potentiellen Vorranggebietskulisse Windenergie vereinbart. Ein entsprechender Beschluss der Vorranggebietskulisse Windenergie durch die politischen Gremien im Kreistag wird für Dezember 2023 angestrebt. Falls die zugewiesenen Teilflächenziele nicht zeitgerecht erreicht werden, stehen alle Ziele der Raumordnung einer Genehmigung von WEA nicht mehr entgegen, weder die kommunalen, regionalen noch die Ziele des Landes (LROP). Auswirkung: Es gilt die Privilegierung Plus der WEA im gesamten Planungsraum.

PS: Im Gebiet der Samtgemeinde Gieboldehausen sind derzeit 6 Windkraftanlagen im Verfahren (Pinnekenberg). 5 dieser Anlagen sind genehmigt, 1 Anlage ist abgelehnt am 3.1.22.