Die Finanzierung der Kita Gieboldehausen geht in die nächste Runde. Der Flecken wird sich entscheiden müssen, ob er weiterhin auf Geld verzichtet oder vor Gericht zieht. Nachzulesen auf der Internetseite des Landkreises.


Mehr dazu siehe auch:

https://sessionnet.krz.de/krei...

Stellungnahme des Fleckens Gieboldehausen zur 2. Nachtragshaushaltssatzung 2023/2024 gem. der Anhörung nach § 15 Abs. 3 S. 4 NFAG vom 18.1.2024

Sehr geehrter Herr Landrat Riethig, sehr geehrte Frau Dornieden,

gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 NFAG sind die Gemeinden und Samtgemeinden rechtzeitig vor der Festsetzung der Kreisumlage zu hören. In Rahmen der Präsentation am 18.12.2023 haben Sie den Entwurf zum 2. Nachtragshaushalt 2023/2024 des Landkreises hinreichend erläutert. Hierfür bedanke ich mich zunächst recht herzlich. Zur Auswirkung des vorgelegten Nachtragshaushaltsentwurfs auf den Flecken Gieboldehausen möchte ich folgendes anmerken:

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens des Doppelhaushaltes 2023/2024 wurde aufgrund der Hinweise des MI (wurde den Gemeinden nicht offengelegt) der veranschlagte Kita-Zuschuss an die Gemeinden in Höhe von rd. 13 Mio. Euro über eine Senkung der Kreisumlage umgelegt. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung ab dem 01.01.2023, wird in der Protokollnotiz Nr. 2 folgende Regelung getroffen:

„Soweit in den beschlossenen Jahresabschlüssen des Landkreises für ein Haushaltsjahr Überschüsse ausgewiesen sind, wird der Landkreis die Gemeinden, Mitgliedgemeinden und Samtgemeinden anteilmäßig in der Höhe an den Überschüssen beteiligen, wie der Anteil der Erträge aus der Kreisumlage an den gesamten Erträgen des betroffenen Haushaltsjahres ist.“

In Anbetracht der Umlegung des veranschlagten Kita-Zuschusses in Höhe von rd. 13 Mio. Euro über eine Senkung der Kreisumlage im Rahmen der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023/2024 und nach dem Urteil vom VG Oldenburg v. 22.03.2023, dass keine Wahlmöglichkeit des Landkreises besteht, bei einem vorhandenen Überschuss, entweder die Kreisumlage zu senken oder den Weg einer Sonderzahlung an die kreisangehörigen Gemeinden zu wählen, halte ich die Protokollnotiz Nr. 2 für rechtswidrig und unzulässig. Schon gar nicht ist sie geeignet die jetzt gewählte Vorgehensweise für den Überschuss aus 2022 in Höhe von 7,1 Mio. € zu rechtfertigen. Der Kreistagsbeschluss über die Zuführung des Überschusses an die Investitionsrücklage geht hier vor. Die Verwendung des Jahresüberschusses ist damit erfolgt.

Die im Rahmen des Nachtrags vorgesehene Entnahme aus der Überschussrücklage zur weiteren Kostenerstattung für die Aufgabenwahrnehmung Kita kann daher nicht mit Bezug auf eine Protokollnotiz erfolgen und schon gar nicht selektiv nur für einen Teil der Gemeinden, die Kita-Aufgaben übernommen haben.

Insofern fehlt meines Erachtens auch hierfür eine rechtliche Grundlage und die vorgesehene Entnahme und Verteilung ist rechtswidrig. Ein entstandener Überschuss resultiert überwiegend aus einer nicht umsetzungsrealistischen Planung (wie beim Landkreis Göttingen, aber auch bei den Gemeinden), auf der ein zu hoher Kreisumlagehebesatz des Landkreises festgesetzt wird. Die Kreisumlage wird von allen kreisangehörigen Gemeinden entrichtet, sodass nicht nur den Gemeinden, die die o.g. Vereinbarung mit ihnen geschlossen haben, sondern alle kreisangehörigen Gemeinden – so auch der Flecken Gieboldehausen, der nach wie vor die Aufgabe Kita wahrnimmt - bei der anteiligen Auszahlung des Überschusses i.H.v. 1.727.500 Euro im Rahmen einer Senkung des Kreisumlagehebesatzes um rd. 0,5 % für 2024 berücksichtigt werden müssen.

Unabhängig davon, dass der Flecken Gieboldehausen bisher die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung des öffentlichen Jugendhilfeträgers nicht gekündigt hat, halte ich den abweichenden Hebesatz von 76,2 % nicht für angemessen und rechtmäßig. Um eine Berechnung des Hebesatzes nur auf der Umlagegrundlage der Steuerkraft der Gemeinden durchzuführen, müsste geboten sein, dass die Höhe des Finanzbedarfes 2024 des Landkreises auf die Umlagegrundlage „Steuerkraft“ und „Schlüsselzuweisung“ nach einem gerechtfertigten Schlüssel aufgeteilt wird. Ich bitte um Erläuterung, auf welcher Grundlage der Finanzbedarf 2024 auf die Umlagegrundlage Steuerkraft und Schlüsselzuweisung verteilt wird.

Nach eigenständiger Berechnung ist lediglich bei einer allumfassenden Aufgabenwahrnehmung der Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung des öffentlichen Jugendhilfeträgers und einem Haushaltsausgleich nach § 110 Abs. 4 NKomVG, ein Kreisumlagehebesatz von rd. 65 % für das Jahr 2024 festzusetzen und nicht 76,2 %; wenngleich auch ein Hebesatz von 65 % dem Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften widerspricht sowie das Selbstverwaltungsrecht des Flecken Gieboldehausen verletzt. Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden eine Überprüfung zu ermöglichen.

Die Festsetzung eines Kreisumlagehebesatzes von 50 %, 65 % oder sogar 76,2 % führt dazu, dass der Mindestfinanzbedarfs des Flecken Gieboldehausen unterschritten wird. Ich bitte, Ihre Berechnung des Hebesatzes zu überprüfen und dem Flecken Gieboldehausen - gerne allen kreisangehörigen Gemeinden - im Rahmen der Steigerung der Transparenz, der Zusammenarbeit, der Akzeptanz und der Wahrung des o.g. Grundsatzes offen zu legen. Eine Offenlegung der Ermittlung des Finanzbedarfes sowie des Hebesatzes ist seitens des Landkreises nicht erfolgt.

Nach § 15 Abs. 4 NFAG kann der Landkreis die finanziellen Folgen der Kita-Vereinbarung zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden bei der Berechnung der Kreisumlage berücksichtigen und einen gesonderten, reduzierten Hebesatz für diejenigen, die eine Vereinbarung zur Aufgabenübernahme geschlossen haben, festsetzen. Das umgekehrte Vorgehen des Landkreises, einen gesonderten, erhöhten Hebesatz für die, die keine Aufgabenwahrnehmung erfüllen, festzusetzen halte ich für ebenso rechtswidrig. Da nach meinen Berechnungen ein Hebesatz von rd. 65 % eine vollumfängliche Kostenübernahme der Kita-Aufgaben beinhaltet, erfolgt die Ermittlung des abweichenden Hebesatzes auf der Grundlage des Hebesatzes von 65 %. Aufgrund der unbekannten Größe, welcher Anteil des gesamten Kita-Bedarfes von 53,8 Mio. Euro auf die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden fällt, die die Aufgabe der Förderung der Kinder in der Kindertagesbetreuung wahrnehmen, kann ich derzeit nur eine Berechnung auf Grundlage des Kita-Bedarfes der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Gieboldehausen durchführen. Hiernach ergibt sich ein abweichender Hebesatz von rd. 39 % der Steuerkraftzahl für die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde. Für den Flecken Gieboldehausen würde dieses eine Erhöhung der Finanzmittel um 630.312 Euro zur Folge haben. Aufgrund dieser Erhöhung wäre es dem Flecken Gieboldehausen wieder möglich, seinen Pflichtaufgaben wie der Straßenunterhaltung inkl. -beleuchtung, der Grünflächenpflege sowie der Unterhaltung der Liegenschaften teilweise nachzukommen. Insofern bitte ich, zwecks Abwägung des weiteren Vorgehens, zunächst um eine transparente Darstellung der Berechnungen.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Karin Wilde

Die Antwort des Landkreises - und so wird am 6. März im Kreistag erwartbar mit großer Mehrheit beschlossen:

"….Die Gemeinde Staufenberg und die Mitgliedsgemeinden Waake (Samtgemeinde Radolfshausen), Elbingerode am Harz und Hörden am Harz (beide Samtgemeinde Hattorf am Harz) wurden ebenfalls am 29.11.2023 zu einem gesonderten Anhörungstermin am 18.12.2023 um 17:00 Uhr eingeladen. Für diese Gemeinden wird aufgrund der Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers in 2024 ein abweichender Kreisumlagehebesatz gemäß § 15 Abs. 4 NFAG1 festgesetzt. Dieser ebenfalls als digitales Videomeeting stattgefundene Termin hat daher zusätzlich zu der allgemeinen Anhörung um 12.30 Uhr zur näheren Erläuterung des abweichenden Kreisumlagehebesatzes gedient. Es haben 8 Vertreter*innen der insgesamt 6 betroffenen Gemeinden bzw. Samtgemeinden teilgenommen.

Es wird zudem in 3 Stellungnahmen die zusätzliche Zuwendung im Rahmen der Protokollnotizen zu der ab dem 01.01.2023 geltenden KiTa-Vereinbarung thematisiert und kritisiert, dass nur die kreisangehörigen Gemeinden in 2023 beteiligt werden, die der neuen KiTa-Vereinbarung beigetreten sind. Insbesondere vom Flecken Gieboldehausen wird kritisch hinterfragt, ob die Zuwendung auf der Grundlage mit dem gefassten Beschluss rechtmäßig sei.

Ein weiterer Kritikpunkt in den Stellungnahmen ist, dass die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden insbesondere bei der Festsetzung des abweichenden Kreisumlagehebesatzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und die Interessen des Landkreises über die der Gemeinden gestellt worden seien. Von den Gemeinden Staufenberg, Hörden am Harz und Gieboldehausen wurden zum Teil konkrete Aspekte vorgebracht, die nachstehend umfassend gewürdigt werden.

….

Würdigung der Stellungnahmen

Festsetzung und Berechnung des pauschalen, abweichenden Hebesatzes in 2024

Im Rahmen der Anhörungen sowie im Entwurf des Vorberichts zum 2. Nachtragshaushalts 2023/2024 wurde ausführlich erläutert, aufgrund welcher Abwägungsgrundlagen und auf welchen Berechnungsgrundlagen der ab dem Haushaltsjahr 2024 erhobene abweichende Kreisumlagehebesatz ermittelt wurde. Entgegen der Angabe des Fleckens Gieboldehausen in der Stellungnahme, dass die Berechnung des Hebesatzes nicht offengelegt worden sei, wurde die Berechnung in den Informationsterminen sowie im Vorbericht transparent dargestellt. Im allgemeinen Anhörungstermin am 18.12.2023 ist vom Flecken Gieboldehausen angezweifelt worden, ob die zugrunde gelegten Gesamtzuschussbedarfe für die Aufgabenwahrnehmung der Kindertagesbetreuung in 2023 realistisch seien. Die Erhebung der Zuschussbedarfe ist unter Beteiligung der Gemeinden in einer durchgeführten, strukturierten Abfrage erfolgt, in der allen Gemeinden auch die Möglichkeit gegeben wurde, die Planzahlen 2023 aufgrund inzwischen eingetretener Sachverhalte oder unrealistischer bzw. nicht vollständiger Planannahmen anzupassen. Diese Überlegungen haben allerdings auch beim Landkreis Göttingen im Nachgang Anlass zu einer Überprüfung gegeben, ob die Gesamtzuschussbedarfe 2023 bei einer Festsetzung einer abweichenden Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2024 als realistische Grundlage dienen können. Auch der Landkreis Göttingen ist bei der Aufgabenwahrnehmung in 2024 von immensen kostensteigernden Faktoren betroffen. Darüber hinaus wird auch bei den zugrundeliegenden Finanzbedarfen bei der Kreisumlage auf das Jahr 2024 abgestellt.

Aus diesem Grund ist am 10.01.2024 eine erneute Abfrage der Zuschussbedarfe für die Aufgabe der Kindertagesbetreuung über die (vorläufigen) Planwerte für 2024 bei den kreisangehörigen Gemeinden (ohne Stadt Göttingen) erfolgt. Dadurch sollte insgesamt eine Verstetigung dieser Abfragen erreicht werden, um langfristig eine valide Datenreihe zu erheben und Rückschlüsse auf Kostenentwicklungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung ziehen zu können. Um den Gesamtzuschussbedarf in 2024 realistisch zu ermitteln, wurde den Gemeinden zudem erneut die Möglichkeit gegeben, die im Haushalt ausgewiesenen Planzahlen anzupassen bzw. zu ergänzen, wenn beispielweise Leistungen des Bauhofes oder der Grundstücks- oder Gebäudeunterhaltung nicht vollständig in der internen Leistungsverrechnung abgebildet sind. Aufgrund der guten Mitarbeit der Gemeinden konnten die Ergebnisse dieser Abfrage zeitnah ausgewertet werden.

Insgesamt wird ausgehend von den angepassten Planwerten in 2023 eine Steigerung des Zuschussbedarfes 2024 i.H.v. 16,83 % deutlich. Diese Entwicklung geht insbesondere auf Aufwandssteigerungen in den Bereichen Personalaufwendungen (+ 16,65 %), Versorgungsaufwendungen (+ 47,12 %), Abschreibungen (+ 14,34 %), Transferaufwendungen (+ 17,49 %) sowie aus interner Leistungsverrechnung (+ 25,19 %) zurück. Der Gesamtzuschussbedarf für die KiTa-Aufgabe beträgt entsprechend der angepassten und plausibilisierten Planwerte 2024 somit ca. 62,8 Mio. Euro.

Die tatsächlichen Kosten sind vermutlich sogar höher, da einige Gemeinden die internen Kosten im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung nicht oder nicht vollständig abbilden. Aufgrund dieser Entwicklungen und der vorgenannten Erwägungen im Hinblick auf die Kreisumlage ist es angezeigt, dass bei der Berechnung des abweichenden Kreisumlagehebesatzes 2024 der Gesamtzuschussbedarf in 2024 zugrunde gelegt wird. Ansonsten würde der Bedarf des Landkreises Göttingen für die Aufgabenerledigung nicht hinreichend über den abweichenden Hebesatz abgebildet werden, so dass in Folge dessen eine Mehrbelastung der übrigen Gemeinden über die allgemeine Kreisumlageerhebung erfolgen würde.

Darüber hinaus wurden aufgrund der Einlassungen in den Anhörungen und Stellungnahmen die durch den Landkreis geleisteten Zuwendungen noch einmal systemisch betrachtet. Um eine Entlastung der betroffenen Gemeinden, für die der abweichende Kreisumlagehebesatz in 2024 angewandt wird, zu erreichen, werden die tatsächlichen Zuwendungen des Landkreises gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden, die Entlastungen der Gemeinden entsprechend der Protokollnotiz Nr. 2 zu der neuen KiTa-Vereinbarung (Jahresergebnis des Vorvorjahres) sowie die fiktiven Anteile der betroffenen Gemeinden aus der neuen KiTa-Vereinbarung bei dem Gesamtzuschussbedarf für die KiTa-Aufgabe im Kreisgebiet gegengerechnet. So soll eine Gleichbehandlung der Gemeinden ermöglicht werden. Berücksichtigt wird demnach bei der Berechnung des abweichenden Kreisumlagehebesatzes lediglich der gemeindliche Eigenanteil an den Aufwendungen für die KiTa-Aufgabe. Dies führt zu einer Minderung des abweichenden Hebesatzes, da sich der gemeindliche Eigenanteil entsprechend der angepassten Planwerte 2024 auf rd. 53,3 Mio. Euro beläuft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte errechnet sich final ein abweichender Kreisumlagehebesatz von 76,0 v.H. Durch das Anhörungsverfahren ist es also zu einer leichten Senkung des abweichenden Hebesatzes um 0,2 Prozentpunkte gekommen.

1. Abweichender Kreisumlagehebesatz nur auf die Umlagegrundlage Steuerkraft

Der Flecken Gieboldehausen hat in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, dass die Festsetzung eines abweichenden Kreisumlagehebesatzes nach § 15 Abs. 4 NFAG bei Nichtabschluss einer Vereinbarung rechtswidrig sei. Mit der Neufassung des NFAG hat der Landesgesetzgeber § 15 Abs. 4 NFAG a. F. durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Oktober 2021 geändert und die Worte „der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden“ gestrichen. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass gerade durch die Gesetzesänderung eine Flexibilität bei der Festsetzung der Kreisumlage eingeräumt werden soll. Der neue Wortlaut erlaubt es dabei generell, finanzielle Folgen von Vereinbarungen innerhalb des Kreises bei der Festsetzung der Kreisumlage zu berücksichtigen. Eine Anpassung der Kreisumlage kann also auch bei derjenigen Kommune erfolgen, mit der – abweichend von der üblichen Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Landkreises – keine Vereinbarung unterzeichnet wurde. Die übliche Aufgabenwahrnehmung der KiTa-Aufgabe im Landkreis Göttingen erfolgt weiterhin über die geltenden Kita-Vereinbarungen durch die kreisangehörigen Gemeinden, sodass die finanziellen Folgen auch bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung bei den Kommunen über die Kreisumlage berücksichtigt werden können.

Darüber hinaus wird zum Teil vorgeworfen, dass mit der Festsetzung der Kreisumlage die verfassungsrechtlichen Anforderungen der finanziellen Mindestausstattung sowie des Grundsatzes der finanziellen Gleichrangigkeit verletzt werden würden. Aus den entsprechenden Stellungnahmen der Gemeinden Staufenberg, Hörden am Harz und Gieboldehausen geht hervor, dass sich diese Vorwürfe vorrangig auf die Festsetzung des abweichenden Kreisumlagehebesatzes entsprechend -8- § 5 Abs. 1 Buchst. (b) der 2. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Göttingen für die Haushaltsjahre 2023/2024 beziehen. Die kreisangehörigen Gemeinden haben in dem Rahmen verschiedene Aspekte hervorgebracht, die im Folgenden umfassend gewürdigt werden:

3.3 Flecken Gieboldehausen: Der Flecken Gieboldehausen führt in seiner Stellungnahme an, dass der abweichende Kreisumlagehebesatz dem Grundsatz des Gleichrangs der Finanzbedarfe widerspreche sowie das Selbstverwaltungsrecht des Fleckens verletze. Es werden darüber hinaus eigene Berechnungen eines abweichenden Kreisumlagehebesatzes bei einer vollumfänglichen Aufgabenwahrnehmung des Landkreises mit dem Ergebnis eines niedrigeren Hebesatzes von 65 v.H. angeführt. Bei den Berechnungen des alternativen Hebesatzes werden die Berechnungsgrundlagen vom Flecken nicht offengelegt, sodass die Berechnung leider nicht nachvollziehbar ist. Es wird zudem in den Ausführungen ein potenzieller Verstoß gegen verfassungsrechtliche Anforderung bei der Kreisumlagefestsetzung für den Fall, dass ein abweichender Hebesatz Anwendung findet, geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass der Flecken Gieboldehausen die KiTa-Aufgabe auf Grundlage der alten Vereinbarung aus 2018 weiterhin wahrnimmt und ein abweichender Kreisumlagehebesatz somit gerade keine Anwendung findet, erscheint diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Es werden auch darüber hinaus auch keine Angaben des Fleckens zu finanziellen Belangen gemacht, die vom Landkreis im Rahmen der Abwägung der Finanzbedarfe noch nicht berücksichtigt wurden. Daher ist insgesamt nicht erkennbar, dass im konkreten Fall verfassungsrechtliche Anforderung verletzt sein könnten...."