Das Coronavirus stellt unser Land vor die größte Herausforderung seit vielen Jahrzehnten. Wir sorgen dafür, dass der Staat den Menschen in dieser Krise als starker Partner zur Seite steht. Mit einem milliardenschweren Maßnahmenpaket unterstützen wir Krankenhäuser, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familien mit Kindern, Mieterinnen und Mieter, Freiberufler, Soloselbständige, Kleinstbetriebe, Kultur- und Kreativwirtschaft, mittelständische und große Unternehmen. Sicherung von Arbeitsplätzen

Wir spannen einen Schutzschirm für Arbeitsplätze: Wenn Unternehmen Arbeitsausfälle haben, können sie jetzt leichter Kurzarbeitergeld beantragen, statt die Beschäftigten zu entlassen. Kurzarbeitergeld kann demnach bereits gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – und nicht wie sonst ein Drittel. Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Erstmals kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge komplett.

Zusätzlich wird es Beschäftigten in Kurzarbeit ermöglicht, in Bereichen auszuhelfen, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 1. März 2020 ausgezahlt werden. Hilfen für Eltern und Familien

Viele erwerbstätige Eltern und Sorgeberechtigte müssen derzeit mit den Folgen behördlicher Schul- und Kitaschließungen klarkommen und in den meisten Fällen die Kinder zu Hause selbst betreuen. In dieser Lage müssen natürlich vorrangig Möglichkeiten zeit- und ortsflexiblen Arbeitens, wie etwa Homeoffice oder der Abbau von Überstunden oder Zeitguthaben genutzt werden.

Wer das aber nicht kann und auch keine andere Möglichkeit hat, als seine Kinder unter zwölf Jahren oder auf Hilfe angewiesene Kinder mit Behinderungen selbst zu betreuen und somit nicht zur Arbeit kann, soll weiter Geld bekommen. Dazu schaffen wir einen Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutzgesetz. Dann können Eltern weiterhin 67 Prozent des Nettoeinkommens (monatlich maximal 2.016 Euro) bekommen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Betreuungseinrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Eltern unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den
eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neuanträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden. Stabilisierung von Unternehmen

Um die Volkswirtschaft zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern, wird ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) errichtet. Der Fonds umfasst mehrere Instrumente. 100 Milliarden Euro sind für so genannte Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen. Das bedeutet, dass sich der WSF beispielsweise direkt an in Not geratenen Unternehmen beteiligen kann, um deren Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das Instrument baut auf den Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise von 2008 auf. Eine effektive öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung wird sichergestellt. Weiterhin sollen staatliche Garantien von bis zu 400 Milliarden Euro Unternehmen dabei helfen, am Kapitalmarkt Geld zu bekommen. Außerdem werden mit Krediten von bis zu 100 Milliarden Euro die bestehenden Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Kredite aufnehmen.

Um gerade auch kleinere und mittelständische Unternehmen dabei zu unterstützen, liquide zu bleiben und Arbeitsplätze zu erhalten, wird es Unternehmen außerdem ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen und Steuervorauszahlungen zu senken. Um die Versorgung mit Liquidität zu verbessern, werden zudem bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgelegt.

Außerdem gewährleisten wir, dass Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften trotz beschränkter Versammlungsmöglichkeiten handlungsfähig bleiben. Soforthilfen für Soloselbständige und Kleinstunternehmen

Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen werden durch Soforthilfen unterstützt. Die Kreditprogramme zur Sicherstellung der Liquidität greifen bei ihnen oft nicht. Häufig verfügen sie über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen, müssen aber trotz möglicher Umsatzeinbußen weiterhin ihre laufenden Betriebskosten wie Mieten oder Leasingraten finanzieren.

Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen eine finanzielle Soforthilfe, wenn sie infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten. Bei bis zu zehn Beschäftigten sind es bis zu 15.000 Euro. Die Abwicklung erfolgt über die Länder. Das Programm hat ein Volumen von 50 Mrd. Euro. Von den Hilfen profitieren auch Kultureinrichtungen, Künstlerinnen und Künstler, Kreative und Medienschaffende. Schutz vor Insolvenzen

Außerdem wird die Fortführung von Unternehmen ermöglicht und erleichtert, die infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen oder insolvent geworden sind. Für diese Fälle wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird flankierend das Recht der Gläubiger eingeschränkt, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Schutz von Mieterinnen und Mietern

Niemand soll wegen der Corona-Krise seine Wohnung verlieren, niemandem soll wegen krisenbedingter Zahlungsschwierigkeiten der Strom oder das Gas abgestellt werden. Wer wegen der Corona-Krise Schwierigkeiten bekommt, die Miete oder Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Gas zu bezahlen, bekommt einen Aufschub gewährt. Das gilt für private Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Kleinstunternehmen.

So wird für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieterinnen und Mieter zur Zahlung der Miete bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Außerdem haben wir geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, können um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner bzw. die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Menschen, denen durch die jetzige Krise allmählich das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, sollen mit ihren Familien nicht fürchten müssen, mittellos dazustehen. Deswegen wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für zwölf Monate weiterbewilligt.

In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Sozialen Entschädigungsrecht stellt, soll deswegen jetzt umziehen müssen. Stärkung von Krankenhäusern

Der Bundestag hat einen Schutzschirm für Krankenhäuser, Pflege sowie Ärztinnen und Ärzte beschlossen. Sie tragen die Hauptlast in der Krise und können sich darauf verlassen, dass der Schutzschirm sie durch die Krise trägt. Mit dem Gesetz wird dafür gesorgt, dass den Krankenhäusern zusätzliche Mittel für die Beschaffung von Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem erhalten sie für jedes zusätzliche Intensivbett mit Beatmungsgerät 50.000 Euro. Krankenhäuser, die Operationen verschieben, um Betten für Corona-Fälle frei zu machen, erhalten dafür einen finanziellen Ausgleich aus dem Bundeshaushalt. Damit die Krankenhäuser alles tun können, um die Pflegekräfte bei der Behandlung von Infektionsfällen zu unterstützen und zu entlasten, bekommen sie ebenfalls zusätzliche Mittel.

Auch Rehabilitationskliniken können in der Krise bei der Versorgung von Coronafällen mithelfen und erhalten die notwendige Unterstützung. Für leerstehende Betten bekommen sie einen Ausgleich. Insgesamt wird mit rund 10 Mrd. Euro an zusätzlichen Mitteln und Entlastungen für die Krankenhäuser gerechnet.

Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten werden drohende Einnahmeausfälle erstattet, wenn ihre Patientenzahlen zurückgehen. Die Pflegekräfte werden von Begutachtungen, Qualitätsprüfungen und Beratungseinsätzen entlastet, um die Infektionsgefahr zu verringern. Pflegeeinrichtungen erhalten die Sicherheit, durch die Epidemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen. Zum 30. Juni werden die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Krankenhäuser durch einen Beirat überprüft. Sollte sich zeigen, dass weitere Hilfen benötigt werden, werden wir unverzüglich handeln. Einsatz der sozialen Dienste

Wir sorgen dafür, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen jetzt dort eingesetzt werden, wo sie am dringendsten gebraucht werden – bei der Hilfe für Menschen, die vom Coronavirus betroffen sind. Die sozialen Dienstleister und Einrichtungen werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um bei der Bewältigung der Corona-Krise mitzuhelfen. Sie werden dafür mit finanziellen Hilfen weiter gesichert.

Es wird pragmatisch sichergestellt, dass Menschen, die in dieser schwierigen Zeit dabei helfen wollen, unser Gesundheitssystem, die Infrastruktur, die öffentliche Ordnung und Versorgung aufrechtzuerhalten, auch helfen können, ohne einen Nachteil davon zu haben. Deshalb wird es Menschen in Rente oder Saisonarbeit, vor allem in der Landwirtschaft, unbürokratisch möglich gemacht, mit anzupacken. Dafür wird ein höherer Hinzuverdienst bei der Rente ermöglicht. Außerdem wird der zeitliche Rahmen für kurzfristige Minijobs vorübergehend von jetzt 70 auf 115 Tage erweitert. Strafverfahrensrecht

Die Justiz soll während der Corona-Pandemie eine größere Flexibilität in Strafprozessen bekommen. Gerichten wird vorübergehend für ein Jahr erlaubt, eine strafgerichtliche Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Nachtragshaushalt

Dank der soliden Finanzpolitik der vergangenen Jahre ist der Bund finanzpolitisch handlungsfähig. Um die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu finanzieren, hat der Bundestag einen Nachtragshaushalt beschlossen.

Die enormen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Pandemie machen Kredite in Höhe von rund 156 Mrd. Euro erforderlich. Damit wird die nach der Schuldenregel zulässige Obergrenze der Verschuldung deutlich um knapp 100 Mrd. Euro überschritten. Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich aber um eine außergewöhnliche Notsituation, die eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 Grundgesetz erforderlich macht. Der Deutsche Bundestag hat dem zugestimmt. SPD-Fraktion richtet Task Force zu sozialen Folgen der Corona-Pandemie ein

Noch sind nicht alle Folgen der Corona-Krise absehbar. Die Bekämpfung der Auswirkungen des Virus erfordert auch in den kommenden Wochen und Monaten entschiedenes Handeln, um die Gesundheit zu schützen, Existenzen zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Damit diese Arbeit weiterhin reibungslos gelingt, hat die SPD-Fraktion eine Task Force „Soziale Folgen der Corona-Pandemie“ beschlossen.

Gemeinsam mit den sozialdemokratischen Mitgliedern der Bundesregierung und dem SPD-Parteivorstand wird diese Task Force fortlaufend die aktuelle soziale Lage analysieren, Probleme identifizieren und schnelle und pragmatische Lösungen erarbeiten. Sie tauscht sich dabei eng mit Ländern, Kommunen, Sozialpartnern und Sozialverbänden aus.