
8. März 2023: Kita-Vereinbarung gekündigt - höhere Kreisumlage droht
Auch in der Samtgemeinde Gieboldehausen haben zwei Gemeinden die durch ein gemeinsames Gremium von Kreis- und Gemeindevertretern ausgehandelte neue Kita-Vereinbarung nicht unterschrieben - allerdings haben beide Gemeinden die Vereinbarung auch (noch) nicht gekündigt. Bilshausen und Gieboldehausen werden jetzt in ihren Räten darüber nachdenken müssen, ob sie
1. diese Haltung auch weiterhin beibehalten wollen und damit auf ihren Anteil an den zusätzlichen vom Kreis bereitgestellten 9 Millionen € verzichten, ob sie
2. den Vertrag mit dem Landkreis kündigen wollen mit der Ansage, demnächst statt 50 % Kreisumlage stolze runde 70 % zu zahlen, oder ob sie
3. dem Vertrag noch nachträglich zustimmen wollen, um in den anteiligen Genuss der zusätzlichen 5 Mio Euro zu kommen - statt sich wie jetzt mit 4 Mio € zu begnügen.
Der Kreistag hat sich dazu in seiner Sitzung am 8. März mit sehr breiter Mehrheit über die Fraktionsgrenzen hinweg klar und deutlich positioniert.
Wer sich für die gesamte KU-Berechnung und die Begründung der Kreisverwaltung im Hinblick auf Staufenberg (und damit auch auf weitere kündigungswilligen Gemeinden) interessiert, der/die kann sich die ausführliche Vorlage auf der unten folgenden Seite ansehen.
DER LANDRAT Drucksachen-Nr.: 0046/2023
Fachbereich Finanzen und IT Göttingen, den 16.02.2023
Az.: LR/20.1
Vorlage
Stellungnahme der Gemeinde Staufenberg zum Entwurf des Kreishaushalts 2023/2024 und zur Festsetzung abweichender Kreisumlagehebesätze nach § 15 Abs. 4 NFAG
Kurz gefasste Darstellung des Sachverhaltes (Sach- und Rechtslage) mit Begründung:
Verfahren
Entsprechend § 15 Abs. 3 des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes (NFAG) ist der Landkreis verpflichtet, die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vor Festsetzung der Kreisumlage zu hören. Mit Schreiben vom 20.12.2022 wurden alle Kommunen des Landkreises zu einer Informationsveranstaltung am 11.01.2022 zum Haushaltsplanentwurf 2022 des Landkreises Göttingen eingeladen. Die Gemeinde Staufenberg hat mit 3 Vertreter*innen an dieser hybriden Veranstaltung teilgenommen. Darüber hinaus fand für die Gemeinde Staufenberg am 17.01.2023 eine weitere Veranstaltung zur Erläuterung des für die Gemeinde Staufenberg abweichenden Kreisumlagehebesatzes statt.
An dieser in Präsenz durchgeführten Veranstaltung nahmen ebenfalls 3 Vertreter*innen der Gemeinde Staufenberg teil. Bereits mit der Einladung vom 20.12.2022 (Versand 21.12.2022) wurden die Berechnungsgrundlagen der Ermittlung des Hebesatzes 2023 dargestellt und auf die Möglichkeit hingewiesen, bereits in dieser Informationsveranstaltung eine abweichende Berechnungsmethodik vorzuschlagen. Die Gemeinde Staufenberg hatte – wie die übrigen kreisangehörigen Gemeinden – die Gelegenheit bis zum 09.02.2023 eine Stellungnahme abzugeben. Hiervon hat die Gemeinde Staufenberg Gebrauch gemacht und mit Datum 08.02.2023 2 Stellungnahmen abgegeben, nämlich eine Stellungnahme zum Kreishaushalt 2023/2024 sowie eine Stellungnahme zur Berechnung der abweichenden Kreisumlagehebesätze nach § 15 Abs. 4 NFAG. Die Stellungnahmen sind beigefügt.
Stellungnahme der Gemeinde Staufenberg zum Kreishaushalt 2023/2024 und Würdigung der
Stellungnahme
In ihrer Stellungnahme zum Kreishaushalt 2023/2024 moniert die Gemeinde Staufenberg zunächst, dass lediglich eine Anhörungsfrist von 3 Wochen bestanden habe, da das Protokoll zur Informationsveranstaltung des Landkreises am 11.01.2023 erst am 18.01.2023 übermittelt wurde. Hierbei wird verkannt, dass mit Einstellen des vollständigen Haushaltsplans 2023/2024 am 21.12.2022 bereits alle erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden, diese insbesondere dem ausführlichen Vorbericht entnommen werden können. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen betrug daher ca. 7 Wochen, so dass die betroffenen Gemeinden ausreichend Gelegenheit hatten, die sie betreffenden abwägungsrechtlichen Umstände geltend zu machen. Die vom Landkreis regelmäßig angebotenen Informationsveranstaltungen sind eine zusätzliche Serviceleistung, für die Bemessung der Frist aber nicht maßgeblich ist.
Zudem ist zu bedenken, dass der 09.02.2023 keine Ausschlussfrist darstellt. Am 18.01.2023 wurde den Vertretern der Gemeinde erläutert, dass bis zum Finanzausschusstermin am 02.03.2023 weitere Ausführungen möglich sind.
Im Nachfolgenden legt die Gemeinde Staufenberg die aus ihrer Sicht bestehende Haushaltssituation der Gemeinde dar mit dem Ergebnis, dass die Gemeinde Staufenberg als nicht dauernd leistungsfähig einzustufen sei, u.a. da noch erhebliche Fehlbeträge aus Vorjahren vorliegen würden. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Gemeinde Staufenberg nur bis 2016 geprüfte Jahresabschlüsse besitzt. Die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 liegen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Göttingen inzwischen zumindest vor. In Folge der fehlenden Jahresabschlüsse rechnet die Gemeinde Staufenberg mit Haushaltsansätzen weiter, die aber nicht den vorläufigen Jahresergebnissen entsprechen, die durchgängig wesentlich besser ausgefallen sind als die Planung, u.a. durch erhaltene Bedarfszuweisungen, die in der Planung noch nicht enthalten waren. Auf Basis der der Kommunalaufsicht des Landkreises vorliegenden vorläufigen Ergebnisse ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Staufenberg bei Beachtung der Fristen nach § 128 NKomVG zwischenzeitlich sämtliche Fehlbeträge abgebaut hätte und darüber hinaus eine Überschussrücklage in Höhe von 10% des Haushaltsvolumens bestehen könnte. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde Staufenberg wäre bei Vorliegen der Jahresabschlüsse somit gegeben. Die fehlenden Jahresabschlüsse hat die Gemeinde zu vertreten.
Darüber hinaus weist die Gemeinde Staufenberg inzwischen nicht unerhebliche liquide Mittel aus, Liquiditätskredite bestehen nicht mehr. Als weiteres Indiz hierfür kann gewertet werden, dass der Antrag der Gemeinde Staufenberg auf Bedarfszuweisungen für 2022 abgelehnt wurde, da die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen, was insbesondere in der deutlich gestiegenen Steuerkraft begründet ist. Nach Darlegung der Gemeinde Staufenberg wird diese auch bei verschlechterten Rahmenbedingungen für 2023 einen strukturellen Haushaltsausgleich darstellen können. Der Hinweis der Gemeinde Staufenberg auf stetig steigende Kreisumlage läuft insofern ins Leere als dass diese Steigerung aus einer erheblich verbesserten Finanzausstattung und somit aus einer gestiegenen Steuerkraft der Gemeinde resultiert, die dazu geführt hat, dass die Gemeinde Staufenberg in den Vorjahren, trotz gestiegener Kreisumlage, Überschüsse erwirtschaften konnte. Das Gewerbesteueraufkommen in der Gemeinde Staufenberg stabilisiert sich in 2021/2022 auf hohem Niveau. Gegenüber 2018 hat sich das Aufkommen ungefähr verdoppelt.
Im Hinblick auf die in Bezug auf die Stellenmehrungen beim Landkreis Göttingen geäußerte Kritik ist zu erwidern, dass sich diese aus der Übernahme neuer Pflichtaufgaben sowie Fallzahlensteigerungen ergeben, die im Vorbericht ausführlich erläutert sind. In Bezug auf die weiteren beantragten Stellenplanmehrungen ist hervorzuheben, dass diese gemeinsam durch die Querschnittsbereiche Organisation und zentrales Controlling in strukturierten Personalbedarfsanalysen (PBA) einer Kritik unterzogen wurden. So wurden beispielsweise vorhandene Prozesse optimiert, Strukturen harmonisiert, Änderungen in der Geschäftsverteilung vorgenommen, Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen und interne sowie überregionale Kennzahlenvergleiche vorgenommen. Darüber hinaus wurde bei der Stellenplanaufstellung auch die jeweilige Notwendigkeit bereits vorhandener Stellen hinterfragt und anschließend gegebenenfalls z. B. eingespart, mit kw-Vermerken ausgewiesen oder als Kompensation an anderer Stelle eingesetzt. Im Ergebnis konnten hierdurch von 97 eingereichten Stellenmehrbedarfen ca. 75 % kompensiert werden, sodass nur 22 Stellen letztendlich übernommen werden mussten.
Die Anfrage der Gemeinde Staufenberg zur Liquiditätsentwicklung wurde per Email mit dem Hinweis auf die Ausführungen im Vorbericht beantwortet. Weitergehende konkrete Fragen bzw. Anliegen wurden seitens der Gemeinde nicht gestellt.
Zum Abschluss der Ausführungen wird seitens der Gemeinde Staufenberg unterstellt, dass vor Festsetzung der Hebesätze der Kreisumlage (gemeint sein dürfte der zunächst für alle Gemeinden geltende Hebesatz von 50 %) keine Abwägung der Finanzsituationen des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden stattgefunden habe. Begründet wird diese Einschätzung mit der Tatsache, dass seitens des Landkreises keine Abfrage des konkreten Finanzbedarfs der Gemeinde Staufenberg vorgenommen worden sei.
Selbstverständlich hat die Abwägung der Finanzbedarfe stattgefunden. Bei dieser Würdigung sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Finanzsituation des Landkreises jedoch in Gänze und über einen mehrjährigen Zeitraum zu betrachten. Hierfür wurden umfangreiche Daten und Kennzahlen aus bekannten Jahresabschlüssen sowie Haushaltsplänen bzw. Vorlageberichten aus der Kommunalaufsicht herangezogen. Diesen liegen Daten der Haushaltswirtschaft einschließlich Kennzahlen sowie Einschätzungen der kreisangehörigen Gemeinden zu Haushaltsentwicklungen bzw. vorläufigen Ergebnissen vor. Hierbei findet auch der inzwischen eingebrachte Haushaltsplan 2023 der Gemeinde Staufenberg Berücksichtigung. Bei der Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass die finanzielle Situation der Kommunen im Landkreisgebiet unterschiedlich ist. Die Schere zwischen den finanzstarken und –schwachen Gemeinden klafft stark auseinander. Einige Kommunen weisen nicht unerhebliche Überschussrücklagen aus. Weiterhin erzielen viele Kommunen seit Jahren in ihren Jahresabschlüssen teils erhebliche Überschüsse. Dies sind u.a. die Kommunen, die einen Zukunftsvertrag mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen haben und im Rahmen dessen Konsolidierungsanstrengungen unternommen haben. Andere Kommunen weisen hingegen erhebliche Defizite aus, was aufgrund der Steuerstärke einzelner Gemeinden nicht nachvollziehbar ist. Insgesamt ist die tatsächliche Finanzsituation der gemeindlichen Ebene aber schwer einzuschätzen, da bei vielen Kommunen – wie auch bei der Gemeinde Staufenberg – zahlreiche Jahresabschlüsse ausstehen (für 2020 und 2021 liegen lediglich 15% der Abschlüsse vor) und diese nur vorläufigen Ergebnisse mitteilen konnten bzw. auf Haushaltsansätze bei der Betrachtung der Finanzlage zurückgegriffen werden muss. Die Erfahrung zeigt, dass die tatsächlichen Jahresergebnisse – wie auch beim Landkreis – deutlich besser ausfallen als die Planung. Auf Basis dieser Erkenntnisse ist die Festsetzung der Hebesätze von 50% als gerechtfertigt anzusehen, zumal hiermit in 2023 und 2024 nicht einmal der strukturelle Haushaltsausgleich erreicht werden kann und auf die Inanspruchnahme der Überschussrücklagen zurückgegriffen werden muss.
Festsetzung des abweichenden Kreisumlagehebesatzes nach § 15 Abs. 4 NFAG
Ausgangslage
Die Festsetzung abweichender Kreisumlagehebesätze ab 2023 ist erforderlich, da die Gemeinde Staufenberg mit Beschluss des Rates vom 16.12.2021 die Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers zum 31.12.2022 gekündigt hat und der Landkreis Göttingen diese Aufgabe ab dem 01.01.2023 in Eigenregie erledigen muss. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von abweichenden Kreisumlagehebesätzen für einzelne Gemeinden ist § 15 Abs. 4 NFAG in der ab 2021 geltenden Fassung. In der Gesetzesbegründung zur Anpassung dieser Rechtsgrundlage ist ausgeführt: „Durch die vorgesehene Änderung des § 15 Abs. 4 wird bei der Festsetzung der Kreisumlage mehr Flexibilität eingeräumt. Der neue Wortlaut erlaubt es generell, finanzielle Folgen von Vereinbarungen innerhalb des Kreises bei der Festsetzung der Kreisumlage zu berücksichtigen. In der Folge kann eine Anpassung der Kreisumlage auch bei derjenigen Kommune erfolgen, mit der - abweichend von der üblichen Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Landkreises - keine Vereinbarung unterzeichnet wurde.“
Berechnungsgrundlagen/Abwägung
Im Vorfeld galt es abzuwägen, ob eine vollständige Umlage des Zuschussbedarfes des Landkreises für die Ausführungen der Aufgabe (sog. Vollkostenerstattung) auf die Gemeinde Staufenberg über einen abweichenden Kreisumlagehebesatz vertretbar ist. Dies wurde im Ergebnis bejaht, da sich die Finanzlage der Gemeinde – wie im Rahmen der Würdigung der Stellungnahme der Gemeinde zum Kreishaushalt 2023/2024 dargelegt – positiv darstellt und eine Haushaltsnotlage durch die Zahlung der erhöhten Kreisumlage nicht eintreten wird. Letztlich wird die Gemeinde auch nicht schlechter gestellt als sie es bei eigener Aufgabenwahrnehmung wäre, insbesondere da der fiktive Anteil der Gemeinde Staufenberg aus der Kita-Förderung des Landkreises in Höhe von 8 Mio. Euro entlastend gegengerechnet wird.
Darüber hinaus wurde geprüft, ob die Gemeinde Staufenberg aufgrund einer geringen Steuerkraft unterdurchschnittlich zum Kreisumlageaufkommen beiträgt. Es muss ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde diesen Nivellierungsvorteil durch die Festsetzung der höheren Kreisumlagehebesätze verliert. Dies kann im Ergebnis verneint werden. Bei der für den Haushaltsplanentwurf 2023/2024 ermittelten Kreisumlage ergibt sich bei Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes von 50% ein Pro-Kopf-Betrag der Gemeinde Staufenberg von 632 Euro; im Ranking belegt die Gemeinde Staufenberg den 6. Platz von 18. Der Durchschnitt der übrigen kreisangehörigen Gemeinden (ohne Stadt Göttingen) liegt bei 638 Euro je Einwohner. Die negative Abweichung zum Durchschnitt beträgt somit lediglich -0,9%.
Ein unterdurchschnittlicher Beitrag zum Kreisumlageaufkommen wird erst bei einer negativen Abweichung von -10% angenommen, so dass diese für die Gemeinde Staufenberg nicht vorliegt. Eine Vollkostenerstattung ist auch in der Hinsicht geboten, dass die Gemeinde Staufenberg durch die Kündigung der Vereinbarung nicht bessergestellt werden darf als die Gemeinden, die die Aufgabe der Kindertagesstättenbetreuung für den Landkreis Göttingen weiter wahrnehmen. Letztlich entsteht der Gemeinde Staufenberg kein höherer Zuschussbedarf durch die erhöhte Kreisumlage als sie bei einer Weiterführung der per Vereinbarung übertragenen Aufgabe gehabt hätte. Ein abweichendes Berechnungsmodell muss daher nicht gewählt werden.
Informationsveranstaltung am 17.01.2023
In der Informationsveranstaltung am 17.01.2023 wurden mit den Vertreter*innen der Gemeinde Staufenberg die Berechnungsgrundlagen für den abweichenden Hebesatz nach § 15 Abs. 4 NFAG besprochen und es fand im Nachgang ein Austausch von ergänzenden Unterlagen statt. Auf dieser Basis ergaben sich geänderte Berechnungsgrundlagen (geringere Personalaufwendungen, verringerter Ansatz für Hausmeisterleistungen und Interne Leistungsverrechnungen), die zu einer Reduzierung der abweichenden Hebesätze für die Gemeinde Staufenberg um 0,7 Prozentpunkte gegenüber der mit Schreiben vom 20.12.2022 kommunizierten Berechnung (Hebesatz lt. Haushaltsplanentwurf 70,3 %) geführt haben. Eine von der vorgestellten Vollkostenerstattung des Zuschussbedarfes über die Kreisumlage abweichende Berechnungsmethode wurde von der Gemeinde Staufenberg in der Informationsveranstaltung nicht vorgetragen.
Stellungnahme der Gemeinde Staufenberg zur Ermittlung der abweichenden Kreisumlagehebesätze nach § 15 Abs. 4 NFAG
Die Stellungnahme der Gemeinde beschränkt sich auf Ausführungen zu den einzelnen Bestandteilen der Berechnung der Hebesätze. Vorschläge für eine andere Art der Berechnung werden nicht vorgetragen.
Im Einzelnen wird zu den einzelnen vorgebrachten Punkten wie folgt Stellung genommen:
a) Aufwands- und Ertragsansatz in Höhe von jeweils 15.000 Euro
Den von der Gemeinde vorgebrachten Argumenten wird gefolgt und die beiden Beträge werden aus der Berechnung herausgenommen.
b) Personalbemessung des Landkreises (0,6 VZÄ) EG 8 TVöD wird als zu hoch erachtet
Die Angemessenheit der in Rede gebrachten Stellenanteile sollte von der Gemeinde Staufenberg vor allem vor dem Hintergrund der eigenen bisherigen mangelhaften und teilweise nicht rechtskonformen Planung und Umsetzung der Kita-Angelegenheiten im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht in Frage gestellt werden. Hier hat die Gemeinde in den vergangenen Jahren nachweislich ihre Aufgaben vollkommen unzureichend erfüllt. Abgesehen von der nachgewiesen desaströsen Bedarfsplanung der vergangenen Jahre ist auch die Berechnung von Kostenbeiträgen in nur zwei Stufen und die gesetzlich vorgeschriebene Erteilung rechtskonformer Bescheide nicht korrekt bzw. zum Teil überhaupt nicht durchgeführt worden. Die inhaltlichen und zeitlichen Berechnungen für die bei der Kreisverwaltung angesetzten Stellenanteile wurden der Gemeinde in Schriftform erläutert, jedoch werden für sich genommen von der Gemeinde gar nicht thematisiert, sondern lediglich ein Vergleich mit den bisherigen eigenen Aufwänden und den vermeintlichen Personalaufwendungen der Träger angestellt.
Der Landkreis hat bei seinen Berechnungen zuvor intensive Vorgespräche mit den vor Ort tätigen Trägern geführt, um die benötigten Stellenenteile seriös und realistisch einschätzen zu können. Ein Großteil der Personalaufwendungen wird für Arbeiten im Zusammenhang mit den Planungsaufgaben, der Sicherstellung des Rechtsanspruchs und der Kommunikation mit den Trägern aufgebracht
– diese Tätigkeiten wurden seitens der Gemeinde nach Rücksprache mit den Trägern in der Vergangenheit gar nicht, bis maximal rudimentär wahrgenommen. Für die seitens der Gemeinde Staufenberg in Rede gebrachten vergleichbaren Tätigkeiten wird lediglich einen Anteil von 85 Stunden, also 0,056 VZÄ angesetzt, statt der 0,25 VZÄ, die in der Gemeinde hierfür aufgewendet sein sollen. Der angesetzte Personalkostenanteil wird daher weiter als notwendig und angemessen erachtet.
c) Fehlende Notwendigkeit des Waldkindergartens sowie Zweifel an der Notwendigkeit der Vorsorge für einen unvorhergesehenen Bedarf
Die Argumentation der Gemeinde greift nicht, denn das Vorhalten von Plätzen für unvorhergesehene Bedarfe ist schon seit langem rechtsverpflichtender Bestandteil des SGB VIII (§ 80). Diese Rechtsverpflichtung wurde dem Landkreis Göttingen bereits im Jahre 2015 vom Landesrechnungshof bei einer Prüfung der Kindertagesstättenbedarfsplanung des Landkreis Göttingen deutlich gemacht und auch die jüngsten gegen den Landkreis Göttingen ergangenen Verwaltungsgerichturteile haben diese Verpflichtung noch einmal deutlich hervorgehoben. Über die Anzahl oder eine Quote derart vorzuhaltender Kapazitäten gibt es dahingegen keine Aussagen. Fakt ist, dass ein nicht verfügbares Platzangebot von den Verwaltungsgerichten nicht als Ausnahmegrund für eine Nichterfüllung des Rechtsanspruchs akzeptiert wird. Angesichts der aktuellen Entwicklungen – auch in anderen Gemeinden –beziffert die Kreisverwaltung den Bedarf an Plätzen für unvorhergesehene Bedarfe zur Zeit mit ca. 5 bis 8 Plätzen. Die Information darüber, ob die anderen Gemeinden derartige Vorsorge für unvorhersehbare Bedarfe getroffen haben, steht hier nicht zur Debatte, da die rechtliche Verpflichtung für alle Gemeinden gilt und somit die Kreisverwaltung davon ausgeht, dass diese Vorsorge nach den individuellen Einschätzungen vor Ort auch getroffen wird.
Die aktuelle Bedarfsplanung für die Gemeinde Staufenberg hat –nach intensiver Rücksprache mit den Trägern der Kindertagesstätten – ergeben, dass kurz- bis mittelfristig aufgrund der deutlich steigenden Zahl der Krippenkinder ein höherer Bedarf in dieser Altersgruppe entstehen wird. Darüber hinaus wird die Zahl der Plätze für unter 3-Jährige in der Kindertagespflege durch Schließung mindestens einer Tagespflegestelle in der näheren Zukunft reduziert. Weitere Schließungen von Tagespflegestellen sind auch in der Gemeinde Staufenberg aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen durch das neue Niedersächsische Kindertagesstättengesetz (NKITAG) von Tagespflegepersonen angekündigt. Der hierdurch entstehende zunehmende Bedarf im U-3-Bereich soll allerdings nicht durch die Schaffung weiterer Krippenplätze, sondern durch weitere Umwandlung von Kindergartengruppen in altersübergreifende Gruppen erfolgen. Die Umwandlung erfordert allerdings eine Reduzierung des Platzangebotes für den Ü-3-Bereich, die mit ca. 18 Plätzen beziffert werden kann. Darüber hinaus haben die Gespräche mit den Trägern und der Kindergartenfachberatung für die die Gemeinde Staufenberg eine Erhöhung der integrativen Gruppen um zwei weitere Gruppen ergeben. Auch hier wird durch die Schaffung integrativer Gruppen die genehmigte Platzzahl bei den Ü-3-Kindern reduziert, so dass sich allein für das Platzangebot zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs folgende Planung ergibt: Danach ist für den aktuellen Planungszeitraum zumindest bis zum Jahr 2028 mit einem Fehlbedarf zwischen 36 und 7 Plätzen zu rechnen, wobei der Bedarf spätestens ab 2027 wieder ansteigen wird. Damit kann die beschriebene Umwandlung von altersübergreifenden Plätze und Integrationsplätzen erst ab dem Jahr 2025 realistisch ins Auge gefasst werden.
Die Plätze in der neuen Wald-Kita wurden einzig auf Initiative des Bürgermeisters Grebenstein seit dem Jahr 2021 in Planung genommen und seitens der Gemeinde Staufenberg wurde das Projekt auch bis zum Sommer 2022 deutlich forciert und unterstützt. Eine „Gegenkampagne“ zur Eröffnung des dann fertiggestellten Waldkindergartens hat Bürgermeister Grebenstein dann ab Jahresende 2022 ins Leben gerufen, nachdem zu dieser Zeit in der Erweiterungseinrichtung in Uschlag eine Gruppe nicht belegt war und die von der Gemeinde selbst in 2021/2022 ermittelten Bedarfszahlen nicht der tatsächlichen Belegung entsprachen. Die Gründe für diese Differenz konnten seitens der Gemeinde bis heute nicht aufgeklärt werden. Die daraus offensichtlich resultierende Einschätzung, die WaldKita werde nun nicht mehr benötigt, entspricht dabei einer ebenso unbelegten und von fehlenden Herleitungen/Berechnungen begründete Fehleinschätzung. Die letzte seitens der Gemeinde Staufenberg im Jahr 2022 übermittelte Berechnung der Bedarfsdeckung wies zum 01.08.2022 noch einen Fehlbedarf von 19 Krippenplätzen und 56 Kindergartenplätzen aus. Selbst am 28.11.2022 übermittelte die Gemeinde Staufenberg der Kreisverwaltung noch eine Warteliste mit 40 Kindern.
Festzustellen ist, dass die Plätze in der Wald-Kita nicht zur rechtlichen Sicherstellung des Betreuungsangebotes herangezogen werden können, da Personensorgeberechtigte nicht dazu gezwungen werden können, diese Plätze in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrungen aus anderen Bereichen haben allerdings gezeigt, dass Waldkindergärten sehr wohl zur Entspannung des Platzangebotes beitragen, da sie in aller Regel hinreichend mit Kindern auf freiwilliger Basis belegt werden und damit das rechtsverpflichtende Angebot entlasten. Darüber hinaus stellt eine Wald-Kita eine Kindertageseinrichtung mit besonderer Ausrichtung dar und steht damit unter einem Bestandschutz bei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts von Personensorgeberechtigten (ähnlich z. B. einer WaldorfKita).Angesichts der ober dargestellten Planungswerte wird die Wald-Kita daher auch für die kommende Planungsperiode bis 2028 zwingend als Puffer erforderlich sein.
d) Pauschaler Vorwegabzug von 30.000 Euro bei der Erstattung an die Träger, da die Jahresergebnisse regelmäßig hinter den Planungen zurückbleiben sollen
Die derzeitigen Haushaltspläne wurde seitens der Gemeinde Staufenberg noch im letzten Herbst ohne entsprechende Abzüge geprüft und genehmigt. Der Vertrag zwischen der Gemeinde Staufenberg und dem Kirchenkreisamt läuft noch bis zum Ende des aktuellen KiTa-Jahres (31.07.2023).
Darüber hinaus konnten die Minderaufwendungen der letzten Jahre von den Trägern nachvollziehbar mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie erklärt werden. Aufgrund der insbesondere mit der Kirche eingegangenen vertraglichen Verpflichtung auf Basis des von der Kirche vorgelegten Haushaltsplans sollte die von der Gemeinde Staufenberg bewilligte Finanzplanung beibehalten werden, insbesondere da aufgrund des frühen Planungsstandes voraussichtlich die Aufwendungen für Energiekosten in den Haushaltsplänen der Träger zu gering angesetzt wurden.
Hinsichtlich der vermeintlich nicht erfolgten Abwägung des finanziellen Gleichklangs wird auf die vorhergehenden Ausführungen zur anderen Stellungnahme verwiesen.
Die in der Stellungnahme der Gemeinde Staufenberg vorgebrachten Argument führen im Ergebnis zu
keiner Anpassung der nachfolgenden Berechnung.
Berechnung der abweichenden Hebesätze nach § 15 Abs. 4 NFAG für die Gemeinde Staufenberg in 2023
Die Berechnung des Kreisumlagehebesatzes für die Gemeinde Staufenberg in 2023 stellt sich nach Würdigung aller Argumente wie folgt dar:
Erträge 0,00 €
Aufwendungen
Aufwendungen für aktives Personal und Versorgung 33.300,00 €
Erstattungen an Träger 2.170.000,00 €
Interne Leistungsverrechnungen 12.100,00 €
Aufwendungen gesamt 2.215.400,00 €
Zuschussbedarf 2.215.400,00 €
abz. fiktivem Anteil der Gemeinde Staufenberg am Zuschuss
nach der neuen Kita-Vereinbarung (8 Mio. Euro; Basis 2022)
265.305,90 €
Betrag für Kreisumlageberechnung 1.950.094,10 €
vorläufige Umlagegrundlagen Staufenberg
Steuerkraft 8.515.757,00 €
Schlüsselzuweisungen (90%) 1.444.731,00 €
Gesamt 9.960.488,00 €
1%-Punkt Kreisumlage 99.604,88 €
Erforderlicher zusätzlicher Hebesatz 19,6 %
Somit Hebesatz Gemeinde Staufenberg für 2023 69,6 %
Die Kreisumlagehebesätze für die Gemeinde Staufenberg müssen somit in 2023 auf 69,6 % festgesetzt werden, um den Zuschussbedarf des Landkreises für diese Wahrnehmung der Aufgabe Kindertagesbetreuung im Gebiet der Gemeinde Staufenberg zu decken (Vollkostenerstattung).
Für 2024 kann noch kein Hebesatz errechnet werden, da weder der Zuschussbedarf des Landkreises noch die Umlagegrundlagen der Gemeinde Staufenberg seriös bestimmt werden können. Diese abweichenden Hebesätze müssen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung unter Beachtung einer erneuten Anhörung nach § 15 Abs. 4 NFAG festgesetzt werden.
Haushaltsmäßige Beurteilung (entstehende Kosten, verfügbare Mittel, Finanzierungsmöglichkeiten) soweit erforderlich:
s. Sachverhaltsdarstellung
Mittel- und langfristige Folgekosten (für Zins und Tilgung, für eventuell notwendige Personalkosten, für Betriebs- und Unterhaltungskosten und sonstige Folgekosten), sofern sie erheblich sind:
- entfällt -
Stellungnahme etwaiger beteiligter Dienststellen und/oder Vorschläge anderer Ausschüsse/Gremien:
- entfällt -
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises Göttingen nimmt die beigefügte Stellungnahme der Gemeinde
Staufenberg nach § 15 Abs. 3 NFAG zur Kenntnis. Die umfangreiche Würdigung der vorgebrachten Argumente führt unter Beachtung der Bedarfssituation des Landkreises sowie der Finanzsituation aller kreisangehörigen Gemeinden zu keiner Anpassung der Kreisumlagehebesätze 2023/2024.
Die nach § 15 Abs. 4 NFAG für die Gemeinde Staufenberg abweichenden Hebesätze werden nach entsprechender Würdigung der ebenfalls beigefügten Stellungnahme der Gemeinde Staufenberg für
2023 auf 69,6 % festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2024 werden die Hebesätze für die Gemeinde Staufenberg im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt, sobald die vorläufigen Umlagegrundlagen für die Gemeinde Staufenberg für 2024 vorliegen.